Kienitz, Möller & Becker Erbbaurecht

Anwaltskanzlei für Erbbaurecht

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betrachtet ein Gebäude als wesentlichen Bestandteil des Grundstückes, auf dem es steht. Zivilrechtlich kann daher das Eigentum an dem Gebäude nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.

Von diesem Grundsatz ermöglicht das Erbbaurecht eine Ausnahme. Als dingliches Recht an einem Grundstück kann es auf bis zu 99 Jahre bestellt werden. Mit dem Erbbaurecht wird dessen Inhaber vom Eigentümer des Grundstückes das Recht eingeräumt, ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten und zu nutzen. Die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung des Gebäudes erfolgt auf eigene Rechnung und Verantwortung des Erbbauberechtigten. Als Gegenleistung zahlt er dem Grundeigentümer einen Erbbauzins. Mit dem Ablauf des Erbbaurechtes fällt das Eigentum an dem Gebäude dem Grundeigentümer zu, der dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zahlt.

Der bei der Bestellung vereinbarte Erbbauzins richtet sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Grundstückes. Aufgrund ihrer langen Dauer enthalten Erbbaurechtsverträge Anpassungsklauseln, nach denen der Erbbauzins an die wirtschaftliche Entwicklung und Inflation angepasst wird. Die Anpassung wird regelmäßig an die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Indizes gekoppelt. Maßgebend ist dabei heute der Verbraucher-preisindex (VPI), der monatlich fortgeschrieben wird und über die Internetseite des Bundesamtes abgerufen werden kann.

Schwierigkeiten bei der Ausübung von Anpassungsrechten ergeben sich, wenn der ursprünglich vereinbarte Index nicht mehr fortgeschrieben wird. Konfliktpotential bietet sich auch bei Ablauf des Erbbaurechtes. Häufig wird eine Neubestellung beabsichtigt. Während über die Laufzeit Veränderungen des Verkehrswertes des Grundstückes keinen Einfluss auf den Erbbauzins haben, spielt der aktuelle Verkehrswert für die Berechnung des neuen Erbbauzinses jedoch eine entscheidende Rolle.

In allen Fragen zum Erbbaurecht beraten und begleiten wir Sie, von der Prüfung und Berechnung eines Anpassungsverlangens bis zur Neuberechnung des Erbbauzinses bei vorzeitiger Verlängerung. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner durchzusetzen und Ihre Rechte zu wahren.

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